Amt Bornhöved
 

Auszug - Verkehrsspiegel Segeberger Landstraße/Achtern Diek  

Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Bornhöved
TOP: Ö 10.2
Gremium: Bauausschuss der Gemeinde Bornhöved Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 07.08.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:20 Anlass: Sitzung
Raum: Altes Amt, Sitzungssaal EG
Ort: Lindenstr. 5, 24619 Bornhöved
 
Wortprotokoll

Die Verwaltung möge mitteilen, ob das Aufstellen eines Verkehrsspiegels in diesem Kreuzungsbereich möglich ist und ob ggfs. Auflagen zu beachten sind.

 

Gleichzeitig wird um Mitteilung gebeten, ob bereits ein Antrag zur Aufstellung eines Stopp-Schildes gefertigt wurde.

 

 

Hinweis der Verwaltung:

 

Stoppschild:

Mit Schreiben vom 23.01.2019 wurde durch das Ordnungsamt bei der Verkehrsaufsicht des Kreises den Antrag auf Anordnung des VZ 206 (Halt. Vorfahrt gewähren (Stoppschild)) für die Einmündung Achtern Diek / Segeberger Landstr. gestellt.

Der Antrag wurde mit Schreiben vom 31.01.2019 von der Verkehrsaufsicht abgelehnt.

 

Verkehrsspiegel:

Die Aufstellung eines Verkehrsspiegels auf öffentlichem Verkehrsgrund muss beim Straßenbaulastträger (hier z.B. LBV.SH) beantragt werden, die Kosten für Anschaffung und Unterhalt sind vom Antragsteller zu tragen.

Aus Sicht des Straßenverkehrsrechts handelt es sich beim Verkehrsspiegel lediglich um ein Hilfsmittel, die grundsätzliche Sorgfaltspflicht (beispielsweise nach § 10 beim Ausfahren aus einem Grundstück) gilt weiterhin. Im Zweifelsfall muss sich der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer vorsichtig in den Bereich hineintasten oder sich einweisen lassen.

Vom LBV.SH, der V erkehrsaufsicht und der Polizei wird ein Verkehrsspiegel aufgrund der nachfolgenden Punkte jedoch kritisch gesehen:

 

1. Anfälligkeit für Verschmutzung durch Umwelteinflüsse (wie etwa Schmutz oder Wasser bzw. Eis) oder Vandalismus (beispielsweise durch Aufkleber oder Graffiti)

2. Verzerrtes und verkleinertes Spiegelbild (Gefahr von Falschinterpretation der Verkehrssituation)

3. Unwirksamkeit durch unbeabsichtigtes oder vorsätzliches Verdrehen

4. Blendgefahr durch Scheinwerfer oder Sonneneinstrahlung

5. Entstehung von toten Winkeln im Spiegelbild (Radfahrer und Fußnger können übersehen werden

 

Dies sind nur Hinweise die gegen eine Aufstellung von Verkehrsspiegeln sprechen. Die Gemeinde kann natürlich mit Zustimmung des Straßenbaulastträgers trotzdem Verkehrsspiegel aufstellen.