Amt Bornhöved
 

Auszug - Änderung der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für das Gebiet am südlichen Ortsrand der bebauten Bereiche der Gemeinde Tensfeld, westlich der "Dorfstraße", südlich der Straße "Am Wiesendamm" hier: Aufstellungsbeschluss  

Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
TOP: Ö 11
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 23.09.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:35 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Huus, Tensfeld
Ort: Am hohen Stein, 23824 Tensfeld
VO/2020/067/08GV Änderung der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für das Gebiet am südlichen Ortsrand der bebauten Bereiche der Gemeinde Tensfeld, westlich der "Dorfstraße", südlich der Straße "Am Wiesendamm"
hier: Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:21-1/08/621.64_01
Federführend:21 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Vorsitzende erläutert den Sachverhalt gemäß der Beschlussvorlage.

Frau Jendrny ergänzt einige Ausführungen.

Im Anschluss an eine Beratung wird über den Beschlussvorschlag abgestimmt.

 

Frau Jendrny verabschiedet sich vor der Beschlussfassung aus der Sitzung.
 

 


  
 

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Gemeindevertretung beschließt, für das Gebiet am südlichen Ortsrand der bebauten Bereiche der Gemeinde Tensfeld „Am Wiesendamm“ eine Änderung der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB aufzustellen.

Durch die Satzung sollen zum einen innerhalb des Satzungsgebietes die Grenzen des derzeitigen Innenbereichs festgelegt (sog. Klarstellungssatzung) und zum anderen einzelne Außenbereichsflächen aufgrund der baulichen Prägung in den Innenbereich einbezogen werden.

 

Geltungsbereich Ergänzungssatzung Am Wiesendamm:

 

 

 

 

 

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.

 

4. Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslegung durchgeführt werden.

 

5. Für die Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll eine Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

6. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, mit den Antragstellern der Planung eine vertragliche Regelung über die vollständige Übernahme der anfallenden Kosten für die städtebaulichen Planungsleistungen einschl. der Durchführung des Verfahrens und ggf. erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, sowie anschließend die Planung und Durchführung des Verfahrens in Auftrag zu geben.

 

7. Die erforderlichen Finanzmittel für die Planung werden außerplanmäßig bereitgestellt. Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgaben ist durch eine Erstattung der Antragsteller in gleicher Höhe gesichert.

 


Abstimmungsergebnis dafür: 8 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0