Amt Bornhöved
 

Auszug - Beratung und Beschluss zum Erlass einer II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung  

Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bornhöved
TOP: Ö 5
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Bornhöved Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 04.09.2018 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:48 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Sventana-Schule Bornhöved
Ort: Jahnweg 6, 24619 Bornhöved
VO/2018/212/02GV Beratung und Beschluss zum Erlass einer II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Petra Willhöft
Federführend:10-1 Hauptverwaltung / Bearbeiter/-in: Willhöft, Petra
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes bittet der Ausschussvorsitzende Herrn Stamer von der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Segeberg darum, die Auffassung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde bzw. des Innenminsteriums zur Problematik der Auftragsvergaben als Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erläutern.

 

Herr Stamer führt aus, dass die Gemeindevertretung den Bürgermeister nur über eine Regelung in der Hauptsatzung zum Erwerb von Vermögensgegenständen ermächtigen darf. Dabei ist die Festlegung einer Wertgrenze zwingend. r die Erteilung von sonstigen Aufträgen kann die Gemeindevertretung den Bürgermeister aber entweder über eine Regelung in der Hauptsatzung ermächtigen oder alternativ über eine Einzelfallermächtigung. Eine Mischung dieser beiden glichkeiten ist aber unzulässig. Im Regelfall entscheiden sich Gemeindevertretungen über eine entsprechende Ermächtigung über Regelungen in der Hauptsatzung.

 

In der folgenden Diskussion werden Unterschiede zwischen „Vorratsbeschlüssen“ und konkreten Einzelfallbeschlüssen aufgezeigt. Von Herrn Stamer wird aber dargelegt, dass letztendlich ein Vergabebeschluss bei jeder Art von Beschlüssen erst nach einem Vergabeverfahren erfolgt und somit erst nach einem Vergabeverfahren eine Auftragserteilung erfolgt. Daraus folgt, dass dann nur das jeweils zusndige bzw. ermächtigte Gemeindeorgan diese Entscheidung treffen darf (Auftragsvergabe an wen, zu welchem Preis oder Aufhebung der Ausschreibung ohne Auftragsvergabe). Er erkennt an, dass dieses zwar formell wirkt, aber nun einmal Folge der bestehenden Rechtsordnung ist. Zum Abschluss der Aussprache teilt Herr Dockwarder mit, dass er die Auffassung der Kommunalaufsicht anerkennt.

 

Zum Schluss der Aussprache händigt Herr Stamer noch ein Exemplar des Vermerks des Innenministeriums zu den Vergabeentscheidungen als Geschäft der laufenden Verwaltung aus. Dies ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Eine Aussprache über die weiter vorgeschlagen Änderung der Hauptsatzung (Abschluss von Miet- und Leasingverträgen) findet nicht statt.

 

Vom Ausschussvorsitzenden wird anschließend der Empfehlungsbeschluss des Finanzausschusses vom 24.04.2018 vorgetragen und danach über nachstehenden Antrag abgestimmt:

 

 


  
Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindevertretung wird empfohlen, die Ermächtigung des Bürgermeisters in der Hauptsatzung zur Erteilung von Aufträgen wie folgt zu verändern:

 

§ 2 Abs. 2 Nr. 4 (Erwerb Vermögen) =   50.000 EUR

§ 2 Abs. 2 Nr. 8 (sonstige Aufträge) =   50.000 EUR ohne vorherige Ausschreibung und

        100.000 EUR, wenn der Auftragsvergabe eine

         Ausschreibung nach der VOL/VOB vorausgegengen

    vorausgegangen ist.

 

 

 


Abstimmungsergebnis dafür: 6 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1