Amt Bornhöved
 

Auszug - Bauprogramm für den Ausbau des Verbindungsweges Thomas-Mann-Straße / Ricklinger Straße  

4. Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Trappenkamp
TOP: Ö 10.1
Gremium: Bauausschuss der Gemeinde Trappenkamp Beschlussart: an Verwaltung zurück verwiesen
Datum: Do, 10.04.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:50 Anlass: Sitzung
Raum: Treffpunkt: Bauhof, Ostlandplatz 2-4, 24610 Trappenkamp
Ort:
Zusatz: Die Sitzung beginnt mit einer Besichtigung der Gebäude des Bauhofes und der Feuerwehr und wird anschließend im Sitzungsraum der Feuerwehr fortgesetzt.
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt den Sitzungsteilnehmern eine Beschlussvorlage vor.

 

Die Ausschussmitglieder bitten um eine Erläuterung zur Beitragsfähigkeit, die seitens der Verwaltung nicht beantwortet werden kann.

 

Der Tagesordnungspunkt wird daher einstimmig abgesetzt.


Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0

 

 

Hinweis der Verwaltung:

 

Nach Rücksprache mit Herrn Timm werden folgende Erläuterungen zur Beitragsfähigkeit abgegeben:

 

Der Verbindungsweg Thomas-Mann-Straße / Ricklinger Straße ist nicht als öffentliche Straße gewidmet. Der Fußweg ist vornehmlich dem Fußgänger- und Fahrradverkehr vorbehalten und vermittelt eine fußläufige Verbindung zwischen der Thomas-Mann-Straße und der Ricklinger Straße und hat keine Erschließungsfunktion.

 

Die Erschließung der an dem Fußweg anliegenden Grundstücke ist gegeben über die Straßen Thomas-Mann-Straße und Ricklinger Straße.

 

Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung bzw. von Straßenbaubeiträgen bei einem Ausbau des aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Fußweges ist, dass die Grundstücke, die von der abzurechnenden Anlage einen besonderen, beitragsrechtlich relevanten Vorteil haben, von denen hinreichend deutlich abgegrenzt werden können, die einen solchen Vorteil nicht haben.

 

Der nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbare Fußweg zwischen der Thomas-Mann-Straße und der Ricklinger Straße kann für sich allein die für die Bebaubarkeit der Grundstücke notwendige Erschließung nicht vermitteln, insbesondere bietet er keinen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Ein solcher Sondervorteil besteht mithin, wenn eine Heranfahrmöglichkeit an das Grundstück gegeben ist oder mangels einer solchen, den anliegenden Grundstücken einer Erschließung zur nächsten befahrbahren Anbaustraße vermittelt.

 

Da für die an dem Fußweg anliegenden Grundstücke auch eine Heranfahrmöglichkeit über die Straßen Thomas-Mann-Straße und Ricklinger Straße besteht, diese von diesen mithin auch erschlossen sind, besteht ein beitragsfähiger Sondervorteil für den Fußweg nicht. Aufgrund der städtebaulichen Zweckbestimmung dient der Fußweg viel mehr als öffentlicher Verbindungsweg für den „Fußgängerdurchgangsverkehr“. Eine deutliche und überzeugende Abgrenzung zwischen den Grundstücken, denen die Anlage der bezeichnenden Art einen besonderen, beitragsrechtlichen Vorteil verschafft und den Grundstücken, für die dies nicht zutrifft, ist damit nicht möglich.

 

Somit ist festzugstellen, dass den anliegenden Grundstücken durch den Fußweg lediglich ein beitragsfreier Gemeinvorteil geboten wird.