Auszug - Widmung der unbefahrbaren Wohnwege vor den Reihenhauszeilen im Farnstieg und Ginsterstieg
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Block begründet die Notwendigkeit der Widmung der unbefahrenen Wohnwege. Aufgrund der Beitragserhebungspflicht der Gemeinde Trappenkamp ist diese Widmung zwingend.
Beschluss:
1.Es wird beschlossen, die in dem nachfolgenden Lageplan eingezeichneten Teilflächen des Ginsterstieges, die nördlich zum Farnstieg und südlich zum Irisstieg gelegen, aus den Flurstücken 270/1, 260/1 und 240/1 der Flur 3;
sowie
die Teilflächen des Farnstieges, die nördlich zur Erfurter Straße gelegen, aus den Flurstücken 299/7, 299/5, 299/4 und 307 der Flur 3;
als sonstige öffentliche Straßen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe b des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für die Öffentlichkeit zu widmen (siehe anliegenden Lageplan).
Die Widmung wird auf den Benutzerkreis „Fußgänger“ beschränkt.
2.Die Widmung ist gemäß § 6 Abs. 2 des StrWG öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnisdafür: 15dagegen: 0Stimmenthaltung: 0