Vorlage - VO/2018/198/08GV
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld hat in Ihrer Sitzung am 14.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beigefügt.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Gemeinde Tensfeld ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann dieser den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2014 zur Prüfung und Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Tensfeld schließt das Haushaltsjahr 2014 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 34.249,63 €, damit verbesserte sich der ursprüngliche planerische Fehlbetrag von 223.200,00 € um insgesamt 257.449,63 €.
Sofern die Mittelverwendung des Jahres 2013 wie in der VO2018/197/08GV vorgeschlagen durchgeführt wird, trägt die Gemeinde Tensfeld in das Jahr 2014 einen Fehlbetrag in Höhe von 23.016,82 € vor. Dieser wäre zunächst in voller Höhe gem. dem Umkehrschluss aus § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik aus den Mitteln des Jahresüberschusses auszugleichen, anschließend kann der übrige Betrag von 11.232,81 € gem. § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden.
Verwaltungsseitig wird der Ausgleich des vorgetragenen Fehlbetrages sowie die Zuführung des Restbetrages in die Ergebnisrücklage empfohlen, da so ein Vortrag weiterer Fehlbeträge vermieden und gleichzeitig wieder eine Auffangmöglichkeit für zukünftige Fehlbeträge geschaffen werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Ausgleich des vorgetragenen Fehlbetrages i. H. v. 23.016,82 €. Zuführung von 11.232,81 € in die Ergebnisrücklage, diese erhöht sich in der Folge von 0,00 € auf 11.232,81 €.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014 in der vorliegenden Form. Etwaige Feststellungen/Beanstandungen im Rahmen einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt die Verwendung des Jahresüberschusses zum Ausgleich des vorgetragenen Fehlbetrages sowie die Zuführung des verbleibenden Überschussbetrages in die Ergebnisrücklage.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2014, Gemeinde Tensfeld
Lagebericht zum 31.12.2014, Gemeinde Tensfeld