Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2018/273/08GV  

Betreff: Aufstellung einer 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tensfeld für das Gebiet "Südlich der Kreisstraße K 52, Kiesstraße 1, Teilfläche des Flurstücks 20/4, Flur 5, Gemarkung Tensfeld"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:21-1/08/621.3_9
Federführend:21-1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Wegeausschuss der Gemeinde Tensfeld Vorberatung
Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Entscheidung
05.09.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

Der Gemeinde Tensfeld liegt ein Antrag auf Bauleitplanung für das Grundstück Kiesstraße 1 in Tensfeld vor. Ziel der Planung ist die Änderung des Flächennutzugsplanes und  Aufstellung eines Bebauungsplanes, um den Betrieb in der jetzigen Form zu sichern und ggf. Erweiterungen zu ermöglichen.

 

Da der Flächennutzungsplan einen großen Teil des Bereiches bereits als gewerbliche Baufläche ausweist , ist dessen Änderung nur für einen Teilbereich der Betriebsfläche erforderlich. Auf dem nachfolgenden Kartenausschnitt ist dies auch ersichtlich:

 

 

Die Gemeinde entscheidet darüber, ob und mit welchem Inhalt sie die Bauleitplanung durchführen will. Durch den Aufstellungsbeschluss entscheidet die Gemeinde, dass sie in das Bauleitplanverfahren eintreten will.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Der Antragsteller hat den Wunsch geäußert, den Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg mit der Ausarbeitung des Planentwurfs zu beauftragen und sich auch bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

1.Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet "Südlich der Kreisstraße K 52, Kiesstraße 1,Teilfläche des Flurstücks 20/4, Flur 5, Gemarkung Tensfeld"  die 8. Änderung aufgestellt.

 

Ziel der Planung ist es, die bestehenden Nutzungen durch planerische Darstellungen im Flächennutzungsplan und rechtsverbindlichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu sichern und betriebsbedingte Erweiterungen zu ermöglichen. 

 

Geltungsbereich der Planung:

 

 

2.Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5.  Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung an einem noch zu bestimmenden Termin stattfinden.

 

6.Die Übernahme sämtlicher mit der Planung zusammenhängender Kosten ist durch eine entsprechende, mit dem Antragsteller noch zu schließende, Vereinbarung zu sichern. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die Kostenübernahmevereinbarung zu schließen.

 

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Planung notwendigen Leistungen zu beauftragen und über die Vergabe im Rahmen der Höchstgrenzen der Hauptsatzung zu entscheiden. Etwaige überplanmäßige Ausgaben gelten als genehmigt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlage/n: