Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2018/279/08GV  

Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Tensfeld für das Gebiet der Grundstücke "Dorfstraße 6 und 8 (Reitsport Dohm)"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:21-1/08/621.41_6
Federführend:21-1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Wegeausschuss der Gemeinde Tensfeld Vorberatung
Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Entscheidung
05.09.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

Das Plangebiet liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Siedlungsgefüges der Gemeinde Tensfeld. Die Betreiber des vorhandenen Reitsportgeschäfts mit Sattlerei und Polsterei möchten ihren Betrieb erweitern, um auch in Zukunft wettbewerbsfähig sein zu können. Es ist vorgesehen, die Verkaufsfläche von zurzeit ca. 345 m² auf max. 800 m² in voraussichtlich zwei Bauabschnitten zu erweitern. Zudem sollen zusätzliche Lager- und Nebenflächen geschaffen und der Bereich der Sattlerei und Polsterei um ca. 36 m² auf dann ca. 178 m² vergrößert werden. Für die Erweiterung soll das benachbarte Grundstück 'Dorfstraße 8' genutzt werden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 6 hat zum Ziel, das Erweiterungsvorhaben zu ermöglichen, da eine einfachrechtliche Genehmigung auf Grundlage der Innenbereichsvorschrift § 34 BauGB nicht in Betracht kommt. Eine Genehmigung auf dieser Rechtsgrundlage wäre nur möglich, wenn u. a. die Art und das Maß der baulichen Nutzung sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Dies ist nicht der Fall, so dass es einer planungsrechtlichen Grundlage bedarf. Es ist beabsichtigt, ein Mischgebiet (MI) festzusetzen, in dem auch Wohnbebauung zulässig ist.

 

Es kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB angewendet werden, da es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme zur Innenentwicklung handelt. Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach
§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach kann von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen werden. Die Belange des Naturschutzes dürfen jedoch nicht außer Acht gelassen werden. So sind auch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB der Belange-Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB und damit die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu ermitteln, inhaltlich zu prüfen und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Hinsichtlich des Flächennutzungsplanes (FNP), der das Plangebiet in seiner derzeitigen Fassung als 'Gemischte Baufläche' (M) darstellt, bedarf es keiner Änderung.

 

Lageplan Geltungsbereich:

 

(Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, einen Beschluss gem. Vorschlag zu fassen:)

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Bauleitplanung wird auf Antrag der Betreiber des Reitsportgeschäftes durchgeführt. Diese haben gegenüber der Gemeinde bereits die Übernahme der Kosten zugesagt.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

1.Der Bebauungsplan Nr. 6 für das Gebiet der Grundstücke 'Dorfstraße 6 und 8' soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Wesentliches Planungsziel ist die Schaffung von Planungsrecht für die Erweiterung eines vorhandenen Reitsportgeschäfts mit Sattlerei und Polsterei.

 

2.Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3.Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich durchgeführt werden.

 

4.Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entfällt. Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für die Dauer von 2 Wochen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Amt Bornhöved unterrichten und zur Planung äußern. Dies ist nebst Angabe des Zeitraumes öffentlich bekannt zu machen.

 

5. Da die Bauleitplanung auf Antrag der Betreiber des Reitsportgeschäftes durchgeführt werden soll, wird diese von einer Kostenerstattung durch die Antragsteller abhängig gemacht. Die Gemeindevertretung stimmt zu, dass die Antragsteller alle mit der Ausarbeitung des Planentwurfs erforderlichen Leistungen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch in Abstimmung mit der Gemeinde, beauftragen.

 

 

 

 

 

 

 

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Anlage/n: