Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2024/172/07GV  

Betreff: Bericht über die der Gemeinde zugegangenen Zuwendungen 2022 und 2023
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Thomas Kech
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen Bearbeiter/-in: Kech, Thomas
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek Information
16.07.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Nach § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.500,00 EUR entscheidet nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Hauptsatzung der Bürgermeister (darüber die Gemeindevertretung). Der Gemeindevertretung ist aber jährlich über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die über 50,00 EUR hinausgehen, zu berichten.

 

Einen Sonderfall stellen Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr dar. Nach § 2 b Abs. 2 des Brandschutzgesetztes (BrSchG) dürfen für diese neben dem Bürgermeister auch die Wehrführung entsprechende Angebote einwerben und annehmen. Dienen solche Zuwendungen dem Brandschutz sind diese ab der genannten Wertgrenze auch der Gemeindevertretung zu berichten. Sind Zuwendungen aber für das Sondervermögen „Kameradschaftskasse“ bestimmt, entscheidet über die Annahme die Wehrführung (bis zu einer bestimmten Wertgrenze) und darüber hinaus der Wehrvorstand (§ 2 b Abs. 3 BrSchG). Bei der Annahme ist auch festzulegen, ob die Zuwendung dem Sondervermögen oder dem Gemeindevermögen für Zwecke nach BrSchG zugeführt wird (§ 2 b Abs. 4 BrSchG).

 

Aufgrund vorstehender Rechtslage wird berichtet dass 2022 und 2023 keine Zuwendung über 50,00 EUR zugegangen ist.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 


Beschlussvorschlag:

-/-

 

 


Anlage/n:

-/-