Vorlage - VO/2024/205/03GV
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Sachverhalt:
Gemäß § 80 b Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung (GO) ist der Erlass einer I. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2024 erforderlich, weil bei der Erschließung des neuen Baugebietes erhebliche Kostensteigerungen zu erwarten sind. Mit dem Nachtragshaushalt werden aber nicht nur diese Änderungen, sondern auch weitere bekannte oder absehbare Änderungen berücksichtigt.
Da die Änderungen im I. Nachtragshaushalt 2024 überschaubar sind, sind alle vorgenommenen Änderungen gegenüber dem bisherigen Haushalt in einer Veränderungsliste aufgeführt, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B mit 330 % unter dem Nivellierungssatz liegt, welcher für 2024 368 % beträgt. Die Gemeinde wird beim kommunalen Finanzausgleich, bei der Berechnung der Kreisumlage und bei der Berechnung der Amtsumlage somit reicher gerechnet, als sie tatsächlich ist. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 76 Abs. 2 GO liegt aber nicht vor, wenn der Nivellierungssatz unterschritten wird, weil die Steuererhebung ein nachrangiges Finanzierungsmittel ist. Vorrangig einzusetzen sind die sonstigen Finanzmittel (z. B. Zuschüsse/Zuweisungen) und Entgelte für Leistungen (z. B. Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte).
Mit der Nachtragshaushaltssatzung wird der Hebesatz für die Grundsteuer B aber nicht verändert. Die Gemeinde hatte in der Vergangenheit entschieden, eine Unterschreitung des Nivellierungssatzes bewusst in Kauf zu nehmen, um die Steuerpflichtigen etwas zu entlasten, weil diese eine Reihe von Beeinträchtigungen hinnehmen müssen (z. B. Windenergieanlagen, ADAC-Motorsportplatz, Abfalldeponie, Kiesabbau und -transporte).
Der I. Nachtragshaushalt 2024 weist einen Jahresfehlbetrag von 114.900 EUR aus. Damit verbessert sich das Jahresergebnis 2024 um 13.300 EUR gegenüber der Ursprungshaushaltsplanung, die einen Jahresfehlbetrag von 128.200 EUR ausweist. Der Jahresfehlbetrag kann allerdings mit der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden.
Auch im Finanzhaushalt verbessert sich das Jahresergebnis und sinkt hier der Finanzmittelabfluss um 64.400 EUR von 159.600 EUR auf 95.000 EUR. Allerdings enthält der I. Nachtragshaushalt auch eine geplante Kreditaufnahme von 63.800 EUR (= Kreditobergrenze).
Im Übrigen wird auf die beigefügten Anlagen (insb. Vorbericht und Veränderungsliste) hingewiesen.
Finanzielle Auswirkungen:
Minderung des Jahresfehlbetrages um 13.300 EUR von 128.200 EUR auf 114.900 EUR.
Minderung des Finanzmittelabflusses um 64.400 EUR von 159.600 EUR auf 95.000 EUR bei Aufnahme eines Kredites von 63.800 EUR.
Eckwerte des I. Nachtragshaushalts 2024
Gesamtbetrag der Erträge | 637.300 EUR |
Gesamtbetrag der Aufwendungen | 752.200 EUR |
Jahresergebnis | -114.900 EUR |
Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit | 627.300 EUR |
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit | 722.200 EUR |
Einzahlungen aus Investition/Finanzierungstätigkeit | 465.800 EUR |
Auszahlungen aus Investition/Finanzierungstätigkeit | 465.800 EUR |
Gesamtbetrag der Kredite | 63.800 EUR |
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die als Vorlage verteilte I. Nachtragshaushaltssatzung mit I. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024.
Anlage/n:
Veränderungsliste PSK
I. Nachtragshaushaltssatzung mit I. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024