Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2024/253/03GV  

Betreff: Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solar" für eine Fläche östlich der Gemeindegebietsgenze zu Schmalensee und Tarbek und westlich des Weges "Paulsruh"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:4.1
Federführend:Fachbereich 4 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Entwicklungsausschuss der Gemeinde Damsdorf Vorberatung
Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf Entscheidung
25.07.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

I.

Die WI Energy aus Trier (Antragstellerin) möchte westlich des Weges Paulsruh, an der Gemeindegebietsgrenze zu Schmalensee und Tarbek, einen Solarpark entwickeln und beantragt, dafür die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rd. 3,5 ha und ist in dem nachfolgenden Lageplan umgrenzt.

 

II.

Nach dem informellen Rahmenkonzept für Solar-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Damsdorf ist das Plangebiet für die Entwicklung eines Solarparks geeignet.

Eine Solar-Freiflächenanlage ist auf der beantragten Fläche bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig. Sie bedarf daher der Ausweisung einer entsprechenden Fläche im Flächennutzungsplan und der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

r die Solar-Freiflächenanlage muss im Flächennutzungsplan eine entsprechende Baufläche dargestellt werden. Erforderlich ist eine Darstellung als „Sonderbaufläche“ oder als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ bzw. „Solarthermie“.

Aufgrund des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Fläche für eine Solar-Freiflächenanlage ist im Bebauungsplan als sonstiges Sondergebiet entsprechend § 11 Abs. 2 S. 2 BauNVO festzusetzen.

Sofern sich die Gemeindevertretung für die Durchführung der beantragten Bauleitplanverfahren ausspricht, stellt sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB als besonders geeignet dar, da hier die Satzung mit vertraglichen Vereinbarungen eng und verbindlich verzahnt wird. In dem Rahmen können neben den Erfordernissen der Erschließung und der Ausgleichsverpflichtungen auch zeitliche Bindungen für die Solar-Nutzung und gegebenenfalls auch die Rückbauverpflichtung niederschwellig gesichert werden (Erlass über die Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich).

 

III

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Antragstellerin der Planung hat sich bereit erklärt, alle mit den Bauleitplanverfahren entstehenden Kosten zu tragen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.1.

Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird r eine Fläche östlich der Gemeindegebietsgrenze zu Schmalensee und Tarbek und westlich des Weges "Paulsruh" die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt.

1.2.

Für eine Fläche östlich der Gemeindegebietsgrenze zu Schmalensee und Tarbek und westlich des Weges "Paulsruh" wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5 aufgestellt.

1.3.

Mit den Planungen zu 1.1. und 1.2. wird das Ziel verfolgt, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Solarparks im Plangebiet zu schaffen.

2.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

3.

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro PROKOM GmbH in Lübeck beauftragt werden. Die Gemeindevertretung stimmt einer Beauftragung des Planungsbüros durch die Antragstellerin ausdrücklich zu.

4.

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll elektronisch erfolgen.

5.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll an einem noch zu bestimmenden Tag im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.

6.

Die Durchführung der Bauleitplanverfahren wird davon abhängig gemacht, dass sich die Antragstellerin gegenüber der Gemeinde verpflichtet, alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, auch die Kosten für die Erarbeitung des Durchführungsvertrages, zu tragen. Derrgermeister wird zum Abschluss der Kostenübernahmevereinbarung ermächtigt.

 

 

 

 


Anlage/n:

Antrag und Lageplan

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 2 Anlage 1 - Lageplan (180 KB)