Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2024/268/03GV  

Betreff: Erneute mögliche Verlängerung der Optionsfrist zum § 2b UStG bis 31.12.2026
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Annika Klingner
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen Bearbeiter/-in: Klingner, Annika
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf Entscheidung
25.07.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Damsdorf geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Mit SHGT- info-intern Nr. 86/24 vom 09.04.2024 wurde bekannt, dass es einen Referentenentwurf des BMF gibt, der eine erneute Verlängerung der Optionsfrist für die Kommunen bis einschließlich 31.12.2026 vorsieht. Dies wurde in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 04.06.2024 übernommen.

Es stellt sich die Frage, wie die Gemeinden mit einer möglichen erneuten Optionsverlängerung umgehen (möchten).

r die weiteren Vorbereitungen zur Umstellung auf § 2b UStG wird daher um ein Meinungsbild bzw. eine Info an die Finanzabteilung gebeten, ob sich für oder gegen eine Optionsverlängerung ausgesprochen wird.

Eine Empfehlung seitens der Finanzabteilung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Die Auswirkungen, die sich ergeben, wenn sich gegen eine weitere Optionsverlängerung entschieden wird, können zurzeit nicht eingeschätzt werden.

Aktuell erfolgt für das Amt, jede Gemeinde und dem Schulverband ein „USt-Haushaltscheck“. Hierbei werden alle Einnahmen den entsprechenden privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Grundlagen zugeordnet und Leistungsbeziehungen geprüft, so dass eine erste Einschätzung der zukünftig möglichen Umsatzsteuerpflicht erfolgen kann. Es ist geplant, diese Auswertung mit einem Steuerberatungsbüro zu besprechen, um eine fachliche Einschätzung zu erhalten, ob bzw. inwieweit welche Einnahmen der Umsatzsteuerpflicht tatsächlich unterliegen.

 

Sollte die Gemeinde erneut die gliche Verlängerung der Übergangsregelung um weitere zwei Jahre in Anspruch nehmen, so dass § 2b UStG erst ab 01.01.2027 zum Tragen kommt, wird davon ausgegangen, dass, wie bei der Optionsverlängerung vor 2 Jahren, die bestehende Optionserklärung weiterhin Gültigkeit hätte und nichts weiter zu veranlassen wäre.


Soll das neue Recht nach § 2b UStG, wie zuletzt geplant, ab dem 01.01.2025 umgesetzt werden, ist die bestehende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt noch dieses Jahr mit Wirkung zum 01.01.2025 zu widerrufen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

nicht bekannt

 


Beschlussvorschlag:

a)      Die Gemeindevertretung spricht sich dafür aus, von einer möglichen Optionsverlängerung zur Umsetzung von § 2 b UStG Gebrauch zu machen.

 

b)      Die Gemeindevertretung spricht sich dagegen aus, von einer möglichen Optionsverlängerung zur Umsetzung von § 2 b UStG Gebrauch zu machen.

 


Anlage/n:

- SHGT-info-intern Nr. 86/24 v. 09.04.2024

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SHGT-info 86_24 mögliche Verlängerung der Optionsfrist (108 KB)