Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern
Aufgrund des bevorstehenden Jahreswechsels und des damit zu erwartenden Silvester-Feuerwerks möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern Gefahren entstehen können. Es ist daher untersagt, in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember, Feuerwerkskörper (der Klasse II) abzubrennen. Im Umkehrschluss ist dieses also nur am 31.12. und 01.01.zulässig.
Ein solches Verbot gilt in der Nähe von Kirchen und Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ohne zeitliche Begrenzung, also auch am 31. Dezember und 1. Januar.
Ich bitte auch weiterhin um Beachtung, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, also Silvesterknaller und Raketen, in einem Umkreis von 200 m von reetgedeckten Häusern ebenfalls verboten ist.
Selbstverständlich bitte ich, abgesehen vom obigen Verbot, auch sonst um einen gewissenhaften Umgang mit den Feuerwerkskörpern.
Amt Bornhöved
Der Amtsvorsteher
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