Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2016/840/10GV-1  

Betreff: Beratung und Aktualisierung über die Aufstellung einer Straßenreinigungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Bianca SchrickelAktenzeichen:020.052
  Bezüglich:
VO/2016/840/10GV
Federführend:21-5 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Schrickel, Bianca
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Entscheidung
11.05.2017 
26. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

In der Beschlussvorlage vom 25.01.2017 wurde darüber berichtet, dass im Rahmen der Ordnungsprüfung durch das Gemeindeprüfungsamt für die Gemeinde Trappenkamp keine rechtswirksame gültige Straßenreinigungssatzung nachgewiesen werden konnte.

 

Dies ist insoweit zu korrigieren, dass die Straßenreinigungssatzung vom 14.12.2007 am 20.12.2007 im Blickpunkt Bornhöved ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Das Gemeindeprüfungsamt hat allerdings festgestellt, dass die Straßenreinigungssatzung jedoch rechtlich überholt ist. Insbesondere wurde hierzu folgendes festgestellt: 

 

 

Die Straßenreinigung wird als öffentliche Einrichtung betrieben und umfasst nach § 1 der Straßenreinigungssatzung die Reinigung der „…dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landessstraßen und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten…“. Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst.

 

Nach § 7 der Straßenreinigungssatzung erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren zur teilweisen Deckung der Kosten für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen aufgrund einer Straßenreinigungsgebührensatzung.

Die Gemeinde hat die gesetzliche Möglichkeit, die Reinigungspflichten in einem bestimmten Umfang zu übertragen, genutzt und nach § 2 der Straßenreinigungssatzung die Reinigungspflicht für die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind,

 

− begehbaren Seitenstreifen,

− Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,

− Rinnsteine

 

den Eigentümern und anderen dinglich Nutzungsberechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt.

Die satzungsrechtlichen Regelungen sind zum Teil unzulässig und rechtswidrig.

 

Zu den übertragenen Reinigungspflichten gehört nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung, dass die „…Abläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sauber zu halten…“ sind.

 

Die Reinigung der Straßeneinläufe für die Oberflächenentwässerung ist Teil des Betriebs der Abwasserbeseitigung und somit nicht der Straßenreinigung zuzuordnen.

 

Den zur Straßenreinigung herangezogenen Grundstückseigentümern oder sonst Nutzungsberechtigten kann deshalb nicht die Reinigung der Einläufe zu Entwässerungsanlagen

 

auferlegt werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31.01.1984 - S 2 1312/82 -, KStZ 1984, S. 139; BVerwG, Beschluss vom 21.06.2011 - 9 B 99/10 -, NVwZ 2/2012, S. 117).

 

Gleiches gilt für die sauber zu haltenden und nach § 3 Abs. 6 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung von Eis und Schnee freizuhaltenden Hydranten. Die Sauberhaltung der dem Brandschutz dienenden Hydranten ist eine unabweisbare Aufgabe der Gemeinde und darf nicht den Grundstückseigentümern oder sonst Nutzungsberechtigten übertragen werden.

 

Die Regelung nach § 3 Abs. 4 der Satzung, der zufolge die Gehwege für den Fußgängerverkehr in einer Breite von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen sind, „…die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht…“kann rechtlich keine Wirkung entfalten.

 

Aufgrund einer solchen pauschalen Formulierung ist dem Reinigungspflichtigen nicht klar, welche konkreten Reinigungsmaßnahmen wann und in welchem Umfang „… nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit…“ über die in der selben Vorschrift geforderten Maßnahmen hinaus, insbesondere über die für die Reinigung gleichzeitig festgelegte Mindestbreite von 1,50 m hinaus, von ihm erwartet werden.

 

Eine derart unbestimmte Regelung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nichtig. Deshalb ist der Hinweis auf die „…örtlichen Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit…“ zu streichen, um den Anschein zu vermeiden, diese nichtige Bestimmung würde rechtliche Wirkung entfalten.

 

Im Übrigen sind die vorstehenden Regelungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung rechtswidrig und deshalb aus der Satzung zu streichen.

 

Diesem Beschlussvorschlag ist ein Entwurf beigefügt, der auch die aktuelle Rechtslage berücksichtigt.

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen, diese zu beschließen

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die beigefügte Straßenreinigungssatzung in vorliegender bzw. berichtigter Ausführung.

 

 

 


Anlage/n:

Straßenreinigungssatzung

Synopse

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Straßenreinigungssatzung (2298 KB)      
Anlage 2 2 Synopse (4651 KB)      
Stammbaum:
VO/2016/840/10GV   Beratung und Aktualisierung über die Aufstellung einer Straßenreinigungssatzung   21 Bauen und Planen   Vorlage
VO/2016/840/10GV-1   Beratung und Aktualisierung über die Aufstellung einer Straßenreinigungssatzung   21-5 Bauen und Planen   Vorlage
VO/2016/840/10GV-2   Beratung und Aktualisierung über die Aufstellung einer Straßenreinigungssatzung   21-5 Bauen und Planen   Vorlage
VO/2016/840/10GV-3   Beratung und Aktualisierung über die Aufstellung einer Straßenreinigungssatzung   21-5 Bauen und Planen   Vorlage